Regeln lassen nur wenig Spielraum

Urheberrecht: Auch nach Schulkonzerten sind in vielen Fällen Gebühren an die Gema fällig

MAZ, 10.11.2010

An den Schulen beginnt bald die Zeit der Weihnachtsprogramme. Bei der Vorbereitung der Veranstaltungen sollte auch an die Urheberrechte gedacht werden.

In der Mark wird bereits fleißig geprobt: Im Dezember gehen vielerorts Weihnachtskonzerte über die Bühne, die von Schülerinnen und Schülern gestaltet werden. An eines denken die jungen Künstler dabei oft nicht: die Gema-Gebühren. Die Gema – Gesellschaft für musikalische und Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – sorgt dafür, die Gebühren für die Urheberrechte einzutreiben, die Konzertveranstalter für aufgeführte Musikstücke an deren Schöpfer zu zahlen haben. Potsdamer Jugendlichen waren diese Gebühren schon mal zum Verhängnis geworden. Nach einem Benefizkonzert im Nikolaisaal flatterte ihnen einige Wochen später eine Rechnung über 272,46 Euro ins Haus. Und das, obwohl mit dem Konzert keine Einnahmen erzielt wurden. Ähnliche Erfahrungen machten musizierende Schüler in Oranienburg (Oberhavel).

Die Gema-Regeln lassen nur wenig Spielraum. Im Fall der Potsdamer Schule sprang die Kommune ein. Sie musste zahlen, denn das Benefizkonzert war eine öffentliche Veranstaltung. Eine solche bleibt nur dann lizenzfrei, wenn die Schule selbst Veranstalter ist und das Konzert auch in der Schule stattfindet. So heißt es in einem Merkblatt des Bildungsministeriums in Potsdam. Die Veranstaltung muss einen „erzieherischen Zweck“ haben, es dürfen keine Eintrittsgelder oder Ähnliches verlangt und keine außenstehenden Personen eingeladen werden. Das bedeutet: Sobald ein Weihnachtskonzert öffentlich ist, in der Presse angekündigt wird und fremde Gäste kommen – zum Beispiel der Bürgermeister oder Freunde der Schüler – dann muss gezahlt werden. Insbesondere bei großen Schulen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei solchen Konzerten immer um öffentliche Veranstaltungen handelt.

Auch der „Trick“, dass keine Eintrittsgelder verlangt, sondern Verzehrgutscheine ausgegeben oder Garderobengebühren erhoben werden, ändert nichts an der Rechtslage. Die Höhe der Gema-Gebühr hängt von der Größe des Konzertraums und von der Höhe des Eintrittsgeldes ab. Beispiel: Bei einem Konzert in einem 200 Quadratmeter großen Raum und vier Euro Eintritt sind laut der aktuellen Gema-Tarifliste 125,40 Euro plus sieben Prozent Umsatzsteuer zu löhnen.

Brandenburgs Bildungsministerium verfügt über keinen Etat für Gema-Gebühren. Pressesprecher Stephan Breiding: „Falls Gebühren anfallen, müssen diese von der Schule oder dem Schulträger beglichen werden.“
Gema-Sprecherin Gaby Schilcher rät den Schulen, schon vor einem Konzert mit der Gema Kontakt aufzunehmen. „Dann können wir einschätzen, welche Kosten entstehen. Die können dann ins Budget eingeplant werden, und es gibt am Ende keine Überraschungen“, sagt sie. Auch beraten die Vertreter der Gesellschaft, wie sich Kosten reduzieren lassen.
Nach der Musikveranstaltung muss eine Liste ausgefüllt werden, auf der alle Titel vermerkt sind, die gemapflichtig sind. „Diese Liste dient dazu, dass die Gelder an die Künstler verteilt werden können“, erklärt Schilcher.

Von den Gebühren befreit sind nur die Aktivitäten innerhalb der Schule. Das gilt zum Beispiel, wenn sich eine Klasse im Musikunterricht ein bestimmtes Lied anhört. Oder: Schüler musizieren im Klassenraum oder sehen sich Filme an.
Bei Abiturbällen dagegen führt kein Weg an der Gebührenpflicht vorbei. Denn die Bälle finden meistens an einem öffentlichen Ort, einer Gaststätte oder Veranstaltungshalle, statt. Völlig ohne Gebühren kommen wohl nur Veranstalter aus, die ausschließlich Musik von Künstlern präsentieren, die länger als 70 Jahre tot sind.


Infos:
Viele Schulträger in Deutschland sind einem zwischen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Gema abgeschlossenen Pauschalvertrag beigetreten. Darüber ist die Vervielfältigung von Musikwerken im Schulalltag abgegolten. Bei größeren Schulkonzerten oder Abiturbällen fallen auch weiterhin Gebühren an. Nähere Informationen erteilen die jeweiligen Schulträger.
Die typische Schulveranstaltung gibt es aber nicht, daher ist von Fall zu Fall zu klären, ob eine Gebührenpflicht besteht.
Die aktuelle Gema-Tariftabelle ist online abrufbar unter: www.gema.de/ad-tarife.
Weitere Infos von der Gema-Bezirksdirektion Berlin, Sachgebiet Brandenburg: Tel. 030/21 29 23 98, E-Mail: gema@gema.de.


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