Knuffelnases Wahlkampfauftakt

Eigentlich dachte ich bisher, dass Wahlplakate sechs Wochen vor der Wahl aufgehangen werden dürfen.
Die Bundestagswahl – sowie die Landtags- und einige Bürgermeisterwahlen – ist aber erst in neun Wochen. Dennoch hat es sich die SPD nicht nehmen lassen, Oranienburg mit ihren Wahlplakaten zu erfreuen.

Ganz vorn dabei: Angelika „Knuffelnase“ Krüger-Leißner und Tino Kunert. Beide lächeln uns praktisch botschaftsfrei von den Laternenmasten der Stadt an.
Die Plakate hängen auch vor dem Runge-Gymnasium, was im Fall Tino Kunert auch Sinn macht: Kunert ist Absolvent der Schule. Aber ist Wahlwerbung rund um Schulen nicht verboten?

Neun Wochen noch. Und die SPD bleibt sicherlich nicht allein, auch wenn ihr der Titel „Wahlkampferster“ gebührt. Prozente wird ihr das trotzdem nicht bringen.


Beitrag veröffentlicht

in

von

Schlagwörter:

Kommentare

29 Antworten zu „Knuffelnases Wahlkampfauftakt“

  1. Felix

    26.9. natürlich.

  2. RT

    Ja, Felix, dann haut deine Logik bezüglich der zwei Monate auch nicht hin.

  3. Felix

    Klar.

  4. Felix

    Was würdest du denn sagen, welcher Zeitraum 2 Monate vor dem Termin ist? 27.7. bis 26.9.?

  5. RT

    Genau. Ein Monat geht ja auch vom 1. bis 31. und nicht vom 1. bis zum 1.

  6. Felix

    Hm, also § 188 BGB sagt folgendes:

    „Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endigt mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt.“

    Ist die Frage, was man als Ereignis iSd Norm versteht. Die Wahl oder den letzten Tag vor der Wahl.

  7. RT

    Na, den letzten Tag davor.
    Es ist dann aber trotzdem 27.7. bis 26.9.
    Weil, siehe Eintrag davor.

  8. Felix

    Wenn du den letzten Tag davor als Tag des Ereignisses ansiehst (26.9.), beginnt die Frist an dem Tag, der mit „seiner Zahl“ dem Ereignistag entspricht, also dann am 26.7.

  9. RT

    Da werden wir uns wohl nicht einigen…

  10. Felix

    Nee, da hat sich ja der Gesetzgeber schon festgelegt. Einigung also nicht mehr nötig.

  11. RT

    “Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endigt mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt.”

    Wer formuliert eigentlich so was?? Das kapiert doch kein Mensch!

  12. Felix

    Hihi, das ist noch gute alte BGB-Kunst 🙂 Dürfte von 1896 sein denk ich 🙂

  13. Felix

    War übrigens auch schon gekürzt. Der Originalsatz (es ist wirklich nur einer!):

    Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

  14. RT

    Pfff, das macht mich echt ratlos.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert